Verordnung für Ergotherapie
Von den Kostenträgern werden nur die einheitlichen gesamtschweizerischen Verordnungsformulare akzeptiert, die Sie hier ausfüllen und dann herunterladen können.
Hinweise zum Verordnungsformular
Sofern die Diagnose F82 ICD-10 bei Kindern ab 4,5 Jahren vorliegt benötigt die Ergotherapie zusätzlich ein vom Arzt ausgefülltes Scoreblatt, das Sie hier herunterladen können:
Leitfaden für einen schnellen Überblick über mögliche Ziele einer ergotherapeutischen Intervention:
Sichere datenschutzkonforme Email-Adresse: taktil-therapie@evs-hin.ch
Zusätzliche Informationen für Ärzte:
Auf ärztliche Anordnung übernehmen die Krankenversicherer die Kosten von höchstens 9 Sitzungen, wenn sie von Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen sowie von Organisationen der Ergotherapie im Sinne der Artikel 46, 48 und 52 KVV erbracht werden.
Die Unfallversicherungen übernehmen höchstens 12 Sitzungen pro Verordnung.
Die Therapie muss spätestens 8 Wochen nach Datum der Verordnung begonnen und in einem Zeitraum von drei Monaten ab Behandlungsbeginn durchgeführt werden.
Die Ergotherapeutin kann ohne Anmeldung beim Krankenversicherer eine ergotherapeutische Befunderhebung resp. ärztlich verordnete Abklärung durchführen (max. 2 Sitzungen).
Siehe dazu auch Richtlinien zum Ergotherapie-Tarifvertrag EVS und Santesuisse, Endversion vom 20.12.2004.
Wir empfehlen, in der Begründung zur Verordnung Bezug auf die Anforderungen im Haushalt und dem häuslichen Umfeld im Allgemeinen (Activity of Daily Living) zu nehmen.
Leistungsvoraussetzungen:
Ärztliche Verordnung
Die Krankenversicherer sind nur zur Kostenübernahme verpflichtet für Behandlungen, welche mit dem gesamtschweizerisch gültigen einheitlichen Verordnungsformular angemeldet wurden.
Wirtschaflichkeit und Zweckmässigkeit
Die Ergotherapeutin hat dem Gebot der wirtschaftlichen und zweckmässigen Behandlung die nötige Beachtung zu schenken. Sie ist verpflichtet, sich bezüglich Anzahl der Sitzungen und Art der Behandlung auf das für den Behandlungszweck erforderliche Mass zu beschränken. Unter diesem Aspekt ist eine verordnete Behandlungsserie nicht unbedingt voll auszuschöpfen.
Anmeldung der Behandlung und Behandlungskontrolle
Die Ergotherapeutin meldet dem zuständigen Versicherer die Aufnahme resp. die Fortsetzung der Behandlung in Form eines Antrages auf Kostengutsprache mit der ärztlichen Verordnung an. Bei nicht dringlichen, planbaren Behandlungen übernimmt der zuständige Krankenversicherer die erbrachten Leistungen nach Ablauf von 10 Tagen (Auch vom 11 Tag bis zum Zeitpunkt einer möglichen verspäteten Ablehnung).
Bei dringlichem Behandlungsbedarf (akuter Krankheitsfall, Austritt aus Spital, Klinik und nach einer Operation) kann die Ergotherapeutin die Behandlung ohne Einhaltung der 10-tägigen Wartefrist sofort beginnen; die Verordnung ist unverzüglich einzureichen.
Die Ergotherapeutin kann ohne Anmeldung beim Krankenversicherer eine ergotherapeutische Befunderhebung resp. ärztlich verordnete Abklärung durchführen (max. 2 Sitzungen).
Anzahl der Sitzungen je ärztliche Verordnung
Pro ärztliche Verordnung haben die Krankenversicherer die Kosten von höchstens 9 Sitzungen in einem Zeitraum von 3 Monaten nach Behandlungsbeginn zu übernehmen. Ausnahmen für Langzeitbehandlungen können nach Rücksprache mit dem Krankenversicherer vereinbart werden.
Fortsetzung der Therapie
Soll die Ergotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht, zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden, so hat die behandelnde Ärztin der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die Ergotherapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann. Lehnt der Krankenversicherer die Übernahme der weiteren Therapie ab, hat er dies innerhalb von 10 Arbeitstagen, nachdem der Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie eingegangen ist, der behandelnden Ärztin mitzuteilen (mit Kopie an die Ergotherapeutin und die Patientin bzw. deren gesetzliche Vertretung).
Pflichtleistungen:
Leistungen bei somatischen Erkrankungen KLV Art.6 Abs.1 Ziff. a:
Die Krankenversicherer sind leistungspflichtig für die ergotherapeutische Behandlung bei somatischen Erkrankungen, wenn die Behandlung die Verbesserung körperlicher (motorischer, sensorischer oder kognitiver) Funktionen anstrebt, dadurch die Krankheit oder deren direkte Folgen (z.B. Schmerzen, Angstzustände, Apathie, Bewegungseinschränkungen, Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten) gemildert werden können, und zur Selbständigkeit in alltäglichen Lebensverrichtungen beiträgt.
Leistungen bei psychischen Erkrankungen KLV Art.6 Abs.1 Ziff. b:
Kassenpflichtige Ergotherapie ist auf die Heilung oder Linderung der psychischen Erkrankungen ausgerichtet.
Ergotherapie zu anderen Zwecken:
Ergotherapie, die zu anderen, nicht auf ärztliche Anordnung oder nicht auf die Behandlung einer Krankheit, gerichteten Zwecken durchgeführt wird, ist keine Pflichtleistung der Krankenversicherer. Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV, Betagtenbetreuung) ebensowenig wie medizinische Massnahmen der IV und die Behandlung von Geburtsgebrechen der IV.